Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.08.2000

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   BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98   

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BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98 (https://dejure.org/2000,956)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2000 - XII ZR 88/98 (https://dejure.org/2000,956)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 (https://dejure.org/2000,956)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Präklusion im Vorprozess möglichen Vorbringens bei einer Abänderungsklage

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3789
  • MDR 2000, 1134
  • FamRZ 2000, 1499
  • NJWE-FER 2001, 57
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
    Denn für die Abänderung der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen reicht es nicht aus, daß die Prognose der künftigen Verhältnisse, die der Verurteilung zugrunde liegt, aus nachträglicher Sicht anders zu treffen wäre (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
    Vorbringen, mit dem sich die beklagte Partei gegen die Abänderungsklage verteidigt, ist in dem betreffenden Rechtsstreit schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil damit nicht eine Abweichung von der früher festgestellten Rechtsfolge erstrebt, sondern gerade an jener Entscheidung festgehalten wird (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 360).
  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 168/93

    Voraussetzungen der Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
    Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a).
  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 257/93

    Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
    Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666).
  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84

    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Wenn sämtliche relevanten Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906).
  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 54/06

    Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an

    Gemäß § 323 Abs. 2 ZPO sind aber nur solche Tatsachen präkludiert, die in einem vorausgegangenen Abänderungsverfahren bereits eingetreten waren und deshalb hätten geltend gemacht werden können (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1500 und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Abgesehen davon, dass sich auch aus einem Urteil ergeben kann, dass die Frage einer künftigen Befristung vom Gericht nicht abschließend geprüft worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501) und auch dem Urteil in diesem Fall nur eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung zukommt, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiellrechtlichen Kriterien (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13; BGHZ 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 813; klarstellend zu Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360; vgl. § 239 Abs. 2 FamFG).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12

    Präklusion bei Abänderungsklagen: Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in der

    a) Maßgebender Zeitpunkt - darauf weist das Familiengericht im Ansatz zutreffend hin - ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, das heißt auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat und darauf ein Sachurteil ergangen ist (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , ZPO, 22. Auflage 2008, § 323 Rz. 49).

    d) Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Präklusionsnorm, soweit § 323 Abs. 2 ZPO a.F. auch sicherstellen soll, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern dass der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden muss (BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    Ebenso wenig besteht wegen der sich nicht überschneidenden zeitlichen Abschnitte und der daraus folgenden Rechtskraftwirkung eine Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (dazu BGHZ 96, 205 Tz. 10; BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    Zwar ist der maßgebende Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , a.a.O., § 323 Rz. 49), wobei es bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens ankommt (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Deshalb sind beide Parteien dazu angehalten, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGHZ 136, 374 Tz. 5; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 1284 Tz. 14).

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11

    Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten

    Für die Reichweite der Präklusion kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - XII ZR 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 14 und vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1500 mwN).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09

    Nachehelicher Unterhalt: Präklusionswirkung eines eine Abänderungsklage

    Übereinstimmend mit der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es hier auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an, auf die das - letzte - Sachurteil ergangen ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499).
  • BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01

    Abänderung eines Prozessvergleichs

    Allerdings hatte die gemeinsame Tochter der Parteien schon das 16. Lebensjahr begonnen und der Wegfall dieses Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt stand - für die Parteien erkennbar - unmittelbar bevor (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 3/03

    Geringerer Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht

    Andererseits sind aber auch keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten (vgl. insoweit Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906).
  • BGH, 23.05.2012 - XII ZR 147/10

    Zweites Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Auswirkungen neuer

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung der rechtserheblichen Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 15 mwN).
  • OLG Hamm, 31.08.2012 - 3 UF 265/11

    Nachscheidungsunterhalt in Kombination von Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt;

    Weil der Antragsteller als Unterhaltsschuldner aus tatsächlichen Gründen darauf angewiesen ist, eine Unterhaltsbegrenzung im Wege des Abänderungsantrags zu erreichen, ist ihm diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn die in Frage stehenden Verhältnisse auch bereits tatsächlich eingetreten sind (vgl. BGH, FamRZ 2000, S. 1499).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2001 - 2 UF 176/00

    Nachehelicher Unterhalt - Billigkeitsgründe - Krankheit

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98

    Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

  • OLG Stuttgart, 20.08.2008 - 18 UF 256/07

    Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2008 - 24 U 19/08

    Anforderungen an den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Unterhaltsschuldners

  • OLG Brandenburg, 12.06.2008 - 9 UF 186/07

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung der Dauer des

  • OLG Bamberg, 19.08.2009 - 7 UF 238/08

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Interessenabwägung bei Eintritt des

  • OLG Nürnberg, 20.02.2008 - 7 UF 1371/07

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach dem neuen

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Rechtsprechung
   BGH, 31.08.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00   

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BGH, Entscheidung vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 (https://dejure.org/2000,4226)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJWE-FER 2001, 57
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96

    Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung -

    Auszug aus BGH, 31.08.2000 - XII ZB 141/00
    Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 5 m.N.).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 381/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

    Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags jedoch nur dann gewährt werden, wenn die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078; vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. August 2000 - XII ZB 141 und 148/00 - NJWE-FER 2001, 57, 58; vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7 und das in derselben Sache ergangene Urteil BGHZ 148, 66, 69; vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548, 1549).

    Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, daß sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient (BGH, Beschluß vom 31. August 2000 aaO).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2005 - 1 U 109/05

    Gesellschaftsrecht: Beweispflichtige Erfüllung der Einlageschuld des

    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die innerhalb der Rechtsmittelfrist weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen, ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck vorgelegt noch auf Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen mit der Erklärung Bezug genommen hat, dass sich seither nichts verändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH NJWE-FER 2001, 57 f. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; VersR 1997, 383 [unter II der Entscheidungsgründe]).
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZA 11/03

    Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 4).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 4 U 1/02

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gegen versäumte Berufungsfrist nach

    In einem solchen Falle ist die Rechtsmittelfrist nur dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen musste (allg. Meinung, vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 1153, 1154, FamRZ 1997, 546, 547 und FamRZ 1998, 1574; BGH VersR 2000, 383; BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 zit. nach juris; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 233 Rdn. 10, jew. m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob überdies nicht schon allein die unvollständige Ausfüllung des Vordruckformulars (Bl. 11 des PKH-Hefts) zur Verweigerung der Wiedereinsetzung führen müsste, weil die Beklagte auch im Hinblick darauf nicht annehmen konnte, sie habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der gebotenen Sorgfalt dargetan (vgl. dazu BGH Beschluss vom 31. August 2000 aaO m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 9 S 2089/03

    Vertretungszwang bereits bei der Einlegung der Berufung bei dem

    Eine Wiedereinsetzung wäre zwar unter der Voraussetzung der Vorlage eines vollständigen und formgerechten Prozesskostenhilfeantrags möglich (einhellige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.11.1997 - 1 PKH 5/97 -, Beschluss vom 21.01.1999 - 1 B 3/99 -, - 1 PKH 1/99 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 38; BGH, Beschluss vom 31.08.2000 - XII ZB 141/00 - BSG, Urteil vom 23.01.1997 - 7 RAR 102/95 - NZF 1997, 543).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 4 U 1/01

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    In einem solchen Falle ist die Rechtsmittelfrist nur dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen musste (allg. Meinung, vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 1153, 1154, FamRZ 1997, 546, 547 und FamRZ 1998, 1574; BGH VersR 2000, 383; BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 zit. nach juris; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 233 Rdn. 10, jew. m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob überdies nicht schon allein die unvollständige Ausfüllung des Vordruckformulars (Bl. 11 des PKH-Hefts) zur Verweigerung der Wiedereinsetzung führen müsste, weil die Beklagte auch im Hinblick darauf nicht annehmen konnte, sie habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der gebotenen Sorgfalt dargetan (vgl. dazu BGH Beschluss vom 31. August 2000 aaO m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2003 - 1 U 159/03

    Verletzung einer Ausschließlichkeitsklausel durch einen selbständigen

    Hinzu kommt, dass bereits gegen die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels und die Aussichte n eines etwaigen, auf Armut gestützten Wiedereinsetzungsgesuches im Hinblick auf den eingetretenen Fristablauf sowie darauf Bedenken bestehen, dass der Beklagte bis zum Ablauf der Berufungsfrist entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Belege zu seiner Formularerklärung eingereicht und auch nicht erklärt hat, an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe sich nichts geändert (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH NJWE-FER 2001, 57 f. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; VersR 1997, 383 [unter II der Entscheidungsgründe]).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2005 - 19 U 154/05

    Verfahrensrecht: Versäumung der Berufungsfrist; Prozesskostenhilfeantrag vor

    Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die innerhalb der Rechtsmittelfrist weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen, ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck vorgelegt noch ihre Bezugnahme auf Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus der Vorinstanz mit der unmissverständlichen Erklärung verbunden hat, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seither nichts verändert habe (BGHZ 148, 66, 69; BGH NJWE-FER 2001, 57f.; BGH VersR 1997, 383; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr.53, 60a, 60b).
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 10/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

    cc) Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger nach Zustellung des ablehnenden PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 für die Einlegung der Beschwerde durch eine der in § 73 Abs. 4 Satz 2 SGG genannten Personen und Organisationen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 67 Abs. 1 SGG ; vgl BSG vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 19 RdNr 5; zur fehlerhaften Einschätzung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl BSG vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § Nr. 5 S 12; ebenso die stRspr des BGH; vgl BGH vom 31.8.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 - juris RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 6/20 BH

    Erstattung von Kosten für stationäre Maßnahmen; Verfristeter Antrag auf

    cc) Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger nach Zustellung des ablehnenden PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 für die Einlegung der Beschwerde durch eine der in § 73 Abs. 4 Satz 2 SGG genannten Personen und Organisationen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vom 9.6.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 67 Abs. 1 SGG ; vgl BSG vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 19 RdNr 5; zur fehlerhaften Einschätzung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl BSG vom 13.10.1992 - 4 RA 36/92 - SozR 3-1500 § Nr. 5 S 12; ebenso die stRspr des BGH; vgl BGH vom 31.8.2000 - XII ZB 141/00, XII ZB 148/00 - juris RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 9/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 7/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 8/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

  • BSG, 09.03.2021 - B 1 KR 11/20 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 6/20 BH v. 09.03.2021

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 148/00

    Vaterschaft - Unterhaltszahlung - Prozeßkostenhilfe - Berufungsfrist -

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